Ab heute können die Anträge auf die Unterstützung im Rahmen des Programms COVID – Gastro – Geschlossene Betriebstätte, über das wir Sie durch den Newsletter vom 5. Januar 2021 informiert haben, eingereicht werden. Nachfolgend fassen wir die grundlegenden Parameter zusammen:
- Geeignetheit des Antragsstellers: natürliche Person (Einzelunternehmer) oder juristische Person (Gesellschaft), die eine unternehmerische Tätigkeit gemäß dem Gewerbegesetz ausübt, die in einen der festgelegten Sektoren fällt, und der infolge der im Zusammenhang mit der Pandemie verhängten Krisenmaßnahmen der Verkauf von Waren und Dienstleistungen zumindest für einen Teil des entscheidenden Zeitraums eingeschränkt oder verboten wurde;
- entscheidender Zeitraum: 9. 10. 2020 – 10. 1. 2021;
- Einreichung von Anträgen: ab 18. 1. 2021 09:00 Uhr bis 1. 3. 2021 16:00 Uhr;
- Höhe der Unterstützung: 400 CZK x Anzahl der Arbeitnehmer und/oder kooperierenden selbstständigen Erwerbstätigen x Anzahl der anerkannten Tage;
- gleichzeitig ist es weiterhin möglich, die Unterstützung des Antivirus-Programms (Regime A und B) und des COVID-Miete-Programms zu nutzen;
- die Einnahmen des Antragstellers sind im fraglichen Zeitraum mindestens um 30 % gesunken;
- in die Berechnung werden nicht Arbeitnehmer in denjenigen Sektoren eingeschlossen, die im Rahmen der Programme COVID – Unterkunft, COVID – Kultur II, und COVID – SPORT II, COVID – SPORT III, COVID – BUS, Agricovid und der Zielsetzung des Programms COVID – Tourismusunterstützung unterstützt wurden;
- die Unterstützung wird höchstens bis zur nicht ausgeschöpften Höhe des Limits gemäß dem Punkt 3.1 des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission pro Unterstützungsempfänger (Unternehmen) gewährt;
- der Antragsteller darf seine Tätigkeit innerhalb von mindestens drei Monaten nach dem Erhalt der Unterstützung nicht einstellen;
- Link für die Einreichung des Antrags: https://aisportal.mpo.cz/AISPortal/Gastro.
Weiter machen wir darauf aufmerksam, dass die dritte Aufforderung des COVID-Miete-Programms, aus dem die Unterstützung für die Monate Oktober, November und Dezember 2020 bezogen werden kann, verkündet wurde. Die Anträge auf Unterstützung aus diesem Programm können vom 22. 1. bis 22. 3. 2021 über das Informationssystem eingereicht werden. Die Höhe der Unterstützung wird wieder 50% der Miete für das letzte Quartal 2020 betragen. Eine Neuheit der dritten Aufforderung ist ein automatischer Import der Benutzerdaten, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller bereits einen Antrag im Rahmen der zweiten Aufforderung des COVID-Miete-Programms gestellt hat. Neu besteht auch keine Notwendigkeit für eine amtlich beglaubigte Unterschrift auf der Ehrenerklärung des Vermieters, und eine etwaige Nähebeziehung des Vermieters und des Mieters wird nicht mehr bewertet; das einzige Limit in diesem Bereich jedoch bleibt, dass die natürliche Person des Mieters und des Vermieters nicht identisch sein darf.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen stets gerne zur Verfügung.