Heute das tschechische Parlament ein Gesetz im Zusammenhang mit Gewerbemietverhältnissen beschlossen. Die vom Senat vorgeschlagenen Änderungen, über die wir Sie bereits informierten, wurde NICHT akzeptiert. Insbesondere gibt es keine staatliche Garantie für die Mieten zugunsten der Vermieter. Es tritt damit das ursprünglich vom Parlament beschlossene Gesetz in Kraft, dessen wesentliche Punkte wir hier nochmals kurz für Sie zusammenfassen.
- Während der Zeit vom 12.3.2020 bis zum 30.6.2020 kann es keine Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen geben, alleine weil der Mieter im Verzug mit der Mietzahlung ist und der Verzug sich auf diesen Zeitraum bezieht, sofern der Grund für die unterbliebene Mietzahlung darauf beruht, dass dem Mieter die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit durch die gegen die Covid-19 Pandemie gerichteten staatlichen Maßnahmen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wurde. Dies gilt NICHT für Mietnebenkosten.
- Der Mieter ist verpflichtet, die fällige Miete für den o.g. Zeitraum bis spätestens zum 31.12.2020 nachträglich zu begleichen. Geschieht dies nicht, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 5 Tagen zu beenden.
- Sofern es zu einer Kündigung in der Zeit zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 kommt, muss der Mieter die fällige Miete innerhalb von 30 Tagen ab Kündigung bezahlen.
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