Nach Prüfung der einschlägigen Verordnungen und Regierungsentwürfe dürfen wir Sie über weitere Einzelheiten der neuen bzw. geplanten Regelungen informieren.

Programm „Antivirus“

Zunächst dürfen wir Sie über die jetzt verabschiedete Form des Programms „Antivirus“ informieren, die sich in einigen Punkten von den ursprünglichen Ankündigungen unterscheidet:

Bedingungen für den Anspruch auf staatlichen Zuschuss:

  • Strikte Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften durch den Arbeitgeber,
  • Die betreffenden Arbeitnehmer sind nicht in der Kündigungsfrist und ihnen darf nicht gekündigt werden,
  • Die betreffenden Arbeitnehmer stehen in einem Arbeitsverhältnis und sind kranken – und rentenversichert,
  • Der Arbeitgeber zahlt die Löhne und Abgaben.

Die Höhe des staatlichen Beitrags hängt vom Grund des Entstehens des Beschäftigungshindernisses ab:

  • Regime A – Zwangsweise Betriebseinstellung und Quarantäne
    • Der Arbeitgeber war gezwungen, aufgrund der staatlichen Krisenmaßnahmen oder der Anordnung der Quarantäne durch die zuständige Behörde den Betrieb einzustellen oder einzuschränken
    • Der staatliche Zuschuss an den Arbeitgeber beträgt 80 % des ausbezahlten Lohnersatzes einschließlich Abgaben, maximal jedoch 39.000,- CZK.
  • Regime B – Wirtschaftliche Folgeschwierigkeiten  
    • Beschäftigungshindernisse auf Seiten des Arbeitgebers aufgrund durch die Verbreitung der Infektionen mit COVID-19 verursachter wirtschaftlicher Schwierigkeiten (z.B. Kurzarbeit – sog. teilweise Arbeitslosigkeit),
    • Der staatliche Zuschuss an den Arbeitgeber beträgt 60 % des ausbezahlten Lohnersatzes einschließlich Abgaben, maximal jedoch 29.000,- CZK.

Bitte beachten Sie, das es sich um die Erstattung bereits verauslagter Lohnkosten handelt – die Löhne und Abgaben für den betreffenden Zeitraum (Kalendermonat) sollten daher schnellstmöglich gezahlt werden. Der Beginn der Antragsannahme für den Monat März wird für den 6.4.2020 erwartet.

Die Regierung hat darüber hinaus gestern das Ministerium für Arbeit und Soziales mit der Ausarbeitung einer Erweiterung des Programms um ein Regime C beauftragt, mittels dessen Betriebe entschädigt werden sollen, die ihre Tätigkeit fortsetzen, aber deren Produktion als Ergebnis der Krisenmaßnahmen zurückgegangen ist. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie natürlich informieren.

„Justizpaket“

Der Regierungsentwurf, über den ab 7.4.2020 das Abgeordnetenhaus abstimmen wird, sieht außer einer Klarstellung zu den Fristenregelungen in allen Gerichtsverfahren noch weitere Punkte vor.

Änderungen für juristische Personen:

  • Die Organe juristischer Personen können für die Dauer der außerordentlichen Maßnahmen gegen die Virenepidemie außerhalb förmlicher Versammlungen und Sitzungen Beschlüsse fassen, selbst dann, wenn ihre Statuten und Gesellschaftsverträge dies nicht gestatten.
  • Die Funktionsperiode gewählter Organmitglieder juristischer Personen, die binnen 1 Monats nach Beendigung der außerordentlichen Maßnahmen endet, verlängert sich automatisch, falls nicht das betroffene Organmitglied seine Nichtzustimmung hiermit äußert.
  • Für die Dauer der außerordentlichen Maßnahmen können Mitglieder in gewählte Organe juristischer Personen kooptiert werden, auch wenn deren Statuten und Gesellschaftsverträge dies nicht gestatten.
  • In Abhängigkeit vom Ende des Geschäftsjahres verlängert sich die Frist zur Genehmigung des ordentlichen Jahresabschlusses.

Änderungen im Insolvenzverfahren:

  • Der Gemeinschuldner ist binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung oder Aufhebung der außerordentlichen Maßnahmen nicht zur Eigeninsolvenzantragstellung verpflichtet, verpflichtet, falls die Insolvenzlage durch die außerordentlichen Maßnahmen verursacht wurde.
  • Insolvenzanträge von Gläubigern werden bis zum 31.8.2020 nicht behandelt.
  • Der Gemeinschuldner kann am 31.8.2020 den Erlass eines außerordentlichen Moratoriums beantragen.

Automatische Beendigung nicht erfolgreicher Vollstreckungen (kein zur Deckung der Vollstreckungskosten ausreichendes Vermögen festgestellt), falls der Berechtigte keine weiteren Vollstreckungskostenvorschuss leistet.

Pauschaler Aufschub der Fälligkeit von Mieten für betroffene Betriebe

Das Ministerium für Industrie und Handel erstellt einen Gesetzesentwurf, welcher es nach dem Vorbild der Regelung in Deutschland den betroffenen Betrieben ermöglichen sollte, die Mietzahlung für die Dauer von 6 Monaten aufzuschieben und anschließend die Miete für diesen Zeitraum in Raten verteilt über die nachfolgenden 24 Monate nachzuzahlen.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen und zur Unterstützung bei der Beantragung von Zuschüssen aus dem Programm Antivirus zur Verfügung.