Die Regierung der Tschechischen Republik hat das sog. Antivirus-Beschäftigungsschutzprogramm genehmigt. Den Arbeitgebern, deren wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund der Ausbreitung der Krankheit gefährdet ist, wird ein Beitrag zum vollständigen oder teilweisen Lohnersatz geleistet, der der Arbeitgeber aufgrund eines Hindernisses seitens des Arbeitnehmers (Quarantäne) oder seitens des Arbeitgebers (Schließung des Unternehmens aus dem Grunde der Regierungsverordnung) bezahlt hat, wenn nachgewiesen wird, dass das Arbeitshindernis infolge COVID-19 entstanden ist. Der Beitrag wird vom Arbeitsamt der Tschechischen Republik bereitgestellt.

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